Befähigte Personen sind Fachleute mit besonderer Sachkunde
Der eine oder andere, der sich in den vergangenen Jahren mit dem Thema Arbeitsschutz und Betriebssicherheit befasst hat, kennt sie noch unter der Bezeichnung Sachkundiger: die Befähigte Person. Rechtlich verankert wird diese wichtige Personengruppe in der Betriebssicherheitsverordnung. Genauer ist es der § 2 Absatz 7, der die Befähigte Person als jemanden definiert, der aufgrund seiner Berufsausbildung, seiner beruflichen Erfahrung und seiner zeitnahen beruflichen Beschäftigung über die notwendigen Kenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, Arbeitsmittel sicher prüfen zu können. Daraus wird auch schnell deutlich, wo Befähigte Personen erforderlich einzusetzen sind: überall dort, wo es gilt, Arbeitsmittel zu prüfen. Mehr zu Aufgabengebieten der Befähigten Person findet man unter: www.befaehigte-person.com. Es gibt eine Vielzahl von Befähigten Person je nach Aufgabengebiet und Tätigkeit.
Welche Anforderungen muss man erfüllen, um eine Befähigte Person zu werden?
Die Definition aus der Betriebssicherheitsverordnung wird durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 näher ausgeführt. Danach darf nur derjenige eine Befähigte Person werden, der eine abgeschlossene berufliche Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen kann. Weiter muss die Person auch in seiner beruflichen Praxis Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln haben. Die dritte Voraussetzung schließlich bedingt, dass die Person eine Tätigkeit im Umfeld der Arbeitsmittel ausübt und sich durch Weiterbildung Kenntnisse und Erfahrungen über den Vorgang der Prüfung erworben hat.
Welche Arbeitsmittel prüft eine Befähigte Person?
Die Betriebssicherheitsverordnung fasst den Begriff der Arbeitsmittel bewusst sehr weit. Er umfasst das einfache Werkzeug wie einen Hammer oder eine simple Bohrmaschine ebenso wie Gegenstände oder Fahrzeuge, die offensichtlich besondere Gefahren mit sich bringen wie Krane, Gerüste oder Flurförderfahrzeuge. Die Befähigen Personen führen dabei in der Regel die sogenannten wiederkehrenden Prüfungen durch. Sie prüfen dabei, ob sich die Arbeitsmittel in einem betriebssicheren Zustand befinden und ohne Risiko weiter verwendet werden dürfen. Die Befähigte Person dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und dürfen nicht benachteiligt werden.